www.vdb-nuertingen.de

Merkblatt

Rechtsschutzversicherung

nur für Mitglieder im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh)

 

EINLEITUNG:

Zu unterscheiden ist die Inanspruchnahme des Sammlerschutzes von der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung.

Der Sammlerschutz, der in den Landesverbänden und in einer Bundesstelle des BDPh e.V. organisiert ist, ist in jedem Fall kostenlos.

Erst wenn die Bemühungen der Sammlerschützer gescheitert sind, kann die Rechtsschutzversicherung für Mitglieder im BDPh e.V. in Anspruch genommen werden.

Für diese Versicherung gelten hierbei nachfolgende Ausführungen:

A.  Wer ist versichert?

  1. Versichert sind die Mitglieder des einem Mitgliedsverband des BDPh e.V. angeschlossenen Vereins.
  2. Die BDPh-e.V. Direktmitglieder

Nicht versichert sind gewerbsmäßige Briefmarkenhändler

Nicht versichert sind Vereine.

B.  Was ist versichert?

  1. Versichert ist die Geltendmachung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen bei Kauf, Tausch oder Verkauf von philatelistischem Material aller Art.
  2. Versichert ist bei Rundsendeheften auch der Herausgabe- und der Schadensersatzanspruch.

Beachte:

  1. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von versicherten Personen untereinander ist mitversichert.
  2. Die Versicherung tritt nur ein, sofern der Streitwert DM 100,- übersteigt.
  3. Es besteht ein Selbstbehalt von DM 200,-, d.h.: Jeder, der die Versicherung in Anspruch nimmt, muss sich mit (höchstens) DM 200,- an den Rechtsschutzkosten beteiligen.
  4. Die Höchstsumme je Schadensfall beträgt DM 100.000,-.
  5. Die Versicherung tritt nicht ein in Fällen mit Auslandsberührung (z.B.: wenn der Schuldner im Ausland wohnt).

C.  Was zahlt die Versicherung?

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung.

Danach zahlt die Versicherung u.a.:

  1. die gesetzliche Vergütung eines für das Mitglied tätigen Rechtsanwalts
  2. die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers
  3. die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.

D.  Wie erlangt das Mitglied Rechtsschutz?

  1. Das Mitglied wendet sich mit einer Schilderung des Sachverhaltes und unter Vorlage des bisherigen Schriftwechsels an die Bundesstelle Sammlerschutz oder ggf. an den Sammlerschutz seines Landesverbandes.
    Er nennt hierbei seine Mitgliedsnummer und erklärt sich zur Frage, inwieweit er gewerbsmäßig Briefmarkenhändler ist.
  2. Nach Vorliegen der unter Pkt. D. a) genannten Voraussetzungen prüft der Sammlerschutz den Vorgang und schreibt den Gegner zum Zwecke einer gütlichen Einigung an und bittet ihn um eine Stellungnahme.
  3. Führt dies nicht zu einer Erledigung des Vorganges, so entscheidet die Bundesstelle Sammlerschutz, ob Rechtsschutz eingeholt wird.
  4. Rechtsschutz wird eingeholt, wenn
    1. der Streitwert den Betrag von DM 100,- übersteigt,
    2. das Mitglied gegenüber der Bundesstelle Sammlerschutz schriftlich sein Einverständnis mit dem Selbstbehalt von DM 200,- erklärt hat,
    3. der Vorgang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
    4. nicht mutwillig erscheint.
  5. Die Bundesstelle Sammlerschutz teilt dem Mitglied das Vorliegen der Kostenzusage schriftlich mit.
  6. Mit diesem Schreiben kann sich das Mitglied an einen Anwalt seines Vertrauens wenden, wenn ihm nicht im Einzelfalle bereits ein geeigneter Anwalt genannt wird.

Zurück zur Startseite Oben