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Merkblatt Rechtsschutzversicherung
nur für Mitglieder im Bund Deutscher Philatelisten
e.V. (BDPh)
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EINLEITUNG:
Zu unterscheiden ist die Inanspruchnahme des
Sammlerschutzes von der Inanspruchnahme der
Rechtsschutzversicherung.
Der Sammlerschutz, der in den Landesverbänden und in
einer Bundesstelle des BDPh e.V. organisiert ist, ist in jedem
Fall kostenlos.
Erst wenn die Bemühungen der Sammlerschützer gescheitert
sind, kann die Rechtsschutzversicherung für Mitglieder im BDPh
e.V. in Anspruch genommen werden.
Für diese Versicherung gelten hierbei nachfolgende
Ausführungen:
A. Wer ist versichert?
- Versichert sind die Mitglieder des einem Mitgliedsverband
des BDPh e.V. angeschlossenen Vereins.
- Die BDPh-e.V. Direktmitglieder
Nicht versichert sind gewerbsmäßige
Briefmarkenhändler
Nicht versichert sind Vereine.
B. Was ist versichert?
- Versichert ist die Geltendmachung rechtlicher Interessen
aus schuldrechtlichen Verträgen bei Kauf, Tausch oder
Verkauf von philatelistischem Material aller Art.
- Versichert ist bei Rundsendeheften auch der Herausgabe-
und der Schadensersatzanspruch.
Beachte:
- Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von versicherten
Personen untereinander ist mitversichert.
- Die Versicherung tritt nur ein, sofern der Streitwert DM
100,- übersteigt.
- Es besteht ein Selbstbehalt von DM 200,-, d.h.: Jeder,
der die Versicherung in Anspruch nimmt, muss sich mit
(höchstens) DM 200,- an den Rechtsschutzkosten
beteiligen.
- Die Höchstsumme je Schadensfall beträgt DM 100.000,-.
- Die Versicherung tritt nicht ein in Fällen mit
Auslandsberührung (z.B.: wenn der Schuldner im Ausland
wohnt).
C. Was zahlt die Versicherung?
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus § 2 der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung.
Danach zahlt die Versicherung u.a.:
- die gesetzliche Vergütung eines für das Mitglied
tätigen Rechtsanwalts
- die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung
für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
herangezogen werden, sowie die Kosten des
Gerichtsvollziehers
- die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen entstandenen Kosten, soweit der
Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
D. Wie erlangt das Mitglied Rechtsschutz?
- Das Mitglied wendet sich mit einer Schilderung des
Sachverhaltes und unter Vorlage des bisherigen
Schriftwechsels an die Bundesstelle Sammlerschutz oder
ggf. an den Sammlerschutz seines Landesverbandes.
Er nennt hierbei seine Mitgliedsnummer und erklärt sich
zur Frage, inwieweit er gewerbsmäßig
Briefmarkenhändler ist.
- Nach Vorliegen der unter Pkt. D. a) genannten
Voraussetzungen prüft der Sammlerschutz den Vorgang und
schreibt den Gegner zum Zwecke einer gütlichen Einigung
an und bittet ihn um eine Stellungnahme.
- Führt dies nicht zu einer Erledigung des Vorganges, so
entscheidet die Bundesstelle Sammlerschutz, ob
Rechtsschutz eingeholt wird.
- Rechtsschutz wird eingeholt, wenn
- der Streitwert den Betrag von DM 100,-
übersteigt,
- das Mitglied gegenüber der Bundesstelle
Sammlerschutz schriftlich sein Einverständnis
mit dem Selbstbehalt von DM 200,- erklärt hat,
- der Vorgang hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und
- nicht mutwillig erscheint.
- Die Bundesstelle Sammlerschutz teilt dem Mitglied das
Vorliegen der Kostenzusage schriftlich mit.
- Mit diesem Schreiben kann sich das Mitglied an einen
Anwalt seines Vertrauens wenden, wenn ihm nicht im
Einzelfalle bereits ein geeigneter Anwalt genannt wird.
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